Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Offsetdruckerei Karl Grammlich GmbH
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber,
soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die
Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers
gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt
werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
(z. B. per ISDN).
III. Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden
nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber
sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321
II BGB bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt
und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff.
II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die
Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer
zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht
verbunden.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des
Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden
kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen
nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine
Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach
rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn,
dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen
nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers,
so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine
Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950
BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an
den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt
für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
- Die gelieferten Waren sind vor der Weiterverarbeitung oder Auslieferung durch
den Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner
Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl,
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für
den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und
dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
- Die Produktion erfolgt nach der DIN ISO 12647-2 und mit den dort definierten
Toleranzen. Alle angelieferten Daten und Proofs müssen diesem ProzessStandard
angepasst sein.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
- Erscheinungen aufgrund von Kontaktvergilbung oder Geistereffekten sind von
einer Reklamation ausgeschlossen sofern hierfür die Verantwortung nicht
vom Farb- und/oder Papierlieferanten übernommen wird.
- Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz
auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener
Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz
(Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten
Schadensersatzansprüche in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der
Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die
vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können
mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht
ist ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 1/2004
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